BAG Urteil v. - 4 AZR 36/22 (F)

Instanzenzug: ArbG Essen Az: 6 Ca 2210/19 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 8 Sa 779/19 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger ist seit dem bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fanden auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Änderungsvertrag vom ist in § 2 vereinbart, dass im „Arbeitsverhältnis ... der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt“ Anwendung finden.

3Nach einer Tätigkeit als Schreibkraft bis 1992 und als Justizassistentenanwärter in der Zeit vom bis zum war er ab dem als Geschäftsstellenverwalter tätig. Seit dem ist ihm die Tätigkeit in einer Serviceeinheit für erstinstanzliche Zivilsachen - Kammer für Handelssachen - einschließlich Berufungs- und Beschwerdeverfahren beim Landgericht E auf Dauer und zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die für den Kläger erstellte Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom hat ua. folgenden Inhalt:

4Das beklagte Land leitete den Kläger nach den Regelungen des TVÜ-Länder zum aus der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT in die Entgeltgruppe 8 TV-L über und vergütet ihn seither entsprechend.

5Mit Schreiben vom stellte der Kläger einen „Antrag auf Überprüfung“ seiner Eingruppierung. Dieses hat ua. folgenden Wortlaut:

6Mit Schreiben vom bestätigte das beklagte Land den Eingang des „Antrag[s] auf Feststellung einer höheren Eingruppierung nach der EGO-L 12.1 in die Entgeltgruppe 9“ am und verwies darauf, dass eine Rückmeldung erst nach „Abschluss der aktuellen Tarifverhandlungen erfolgen wird“.

7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seit dem Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L zu haben. Seine Tätigkeit habe bereits bei Überleitung in den TV-L die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllt. Die Tätigkeit in der Serviceeinheit bilde überwiegend einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen er zu mindestens 35,48 vH schwierige Tätigkeiten ausübe.

8Der Kläger hat zuletzt - nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - beantragt,

9Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Zudem sei dem Kläger die nicht schwierige Büro- und Schreibtätigkeit, die 52,67 vH seiner Gesamtarbeitszeit beanspruche, nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO NRW) vom (JMBl. NRW S. 62) idF vom (JMBl. NRW S. 293) iVm. den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO NRW) vom (JMBl. NW S. 109) idF vom (JMBl. NRW S. 291) gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da der Kläger nicht zu mindestens 50 vH schwierige Tätigkeiten auszuüben habe, könne er keine Vergütung zunächst nach Entgeltgruppe 9 TV-L und ab dem gemäß Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen. Im Übrigen sei durch das Geltendmachungsschreiben vom die Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht gewahrt und etwaige Ansprüche jedenfalls zum Teil verfallen.

10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers einschließlich der - im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten - Leistungsanträge zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

11Die Revision ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen. Die Klage ist teilweise - hinsichtlich des Feststellungsantrags für den Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2020 - unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet.

12I. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig.

131. Für die Zeit vom bis zum fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Insoweit überschneiden sich Feststellungs- und Leistungsantrag. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ( - Rn. 17; - 4 AZR 173/19 - Rn. 46 mwN, BAGE 170, 214).

142. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag - nach Klarstellung in der Berufungsinstanz - als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl.  - Rn. 12).

15II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, den Kläger vom bis zum nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L und seit dem nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L zu vergüten. Der Kläger kann daher die Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 8.653,16 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab März 2020 die Feststellung der entsprechenden Vergütungsverpflichtung des beklagten Landes verlangen.

161. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L sowie dem TVÜ-Länder.

172. Für die Eingruppierung des Klägers sind §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum BAT maßgebend.

18a) § 17 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT einschließlich der Anlage 1a bis zum an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl.  - Rn. 18 mwN). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa  - Rn. 19, BAGE 172, 130) - auch nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

19b) Der Kläger übt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die ihm übertragene Tätigkeit in einer Serviceeinheit bei dem Landgericht E seit dem Jahr 2002 unverändert aus.

203. In Anwendung von § 22 BAT iVm. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Länder war der Kläger nach Überleitung aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT in der Zeit vom bis zum nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

21a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

22b) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauteten auszugsweise:

23c) Die Tätigkeit des Klägers macht, mit Ausnahme der Protokollführung in Strafsachen, einen einheitlichen, 95,75 vH der Gesamtarbeitszeit erfassenden, Arbeitsvorgang aus.

24aa) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130).

25(1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

26(2) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - der durch den Senat vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.

27(a) Das vom Senat bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des Arbeitsvorgangs aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L Geyer ZTR 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings Geyer ZTR 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der Organisation des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und Einzeltätigkeiten.

28(b) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.

29(c) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die Zeit vor Einführung des Arbeitsvorgangs als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere Geyer ZTR 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ verwendet wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 BAT oder § 12 TV-L zu. Eine Definition des Arbeitsvorgangs, auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Verwendung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in  -; - 4 AZR 256/67 -; - 4 AZR 148/67 -).

30Auch soweit der Senat in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 BAT noch § 12 TV-L zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der Senat ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ( - BAGE 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ( - BAGE 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ( -). In der Entscheidung vom (- 4 AZR 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen Arbeitsvorgangs“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ verwendet. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 BAT und § 12 TV-L sind aber nicht Einzeltätigkeiten, sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

31(d) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den BAT mit abschließenden - Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr aus dem Jahr 1975 belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.

32bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze bilden - mit Ausnahme der Protokollführung in Strafsachen - sämtliche dem Kläger übertragenen Tätigkeiten einen, 95,75 vH der Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang. Diese dienen dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

33(1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ( - Rn. 59, BAGE 172, 130).

34(2) Die Büro- und Schreibtätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren, die Zustellung von Entscheidungen, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Verfügungen nach den Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), die Entscheiderassistenz, die Tätigkeit des Kostenbeamten, die Ladung der Handelsrichter, die Vorbereitung von Verfügungen und die Erteilung der Notfristatteste dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis des Klägers, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben sind, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT genannten Beispiele, lediglich notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führen. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit des Klägers durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf.  - Rn. 61, BAGE 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - wenn nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.

35(3) Diesem Arbeitsergebnis sind auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung zuzuordnen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist zum Hauptverfahren zu zählen und untrennbar mit diesem verbunden.

36(4) Weiterhin sind die Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangarbeiten Teil dieses Arbeitsvorgangs. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl.  - Rn. 60, BAGE 172, 130).

37(5) Entgegen der Auffassung der Revision führen die Aufgaben nicht deshalb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen Arbeitsorganisation organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche Arbeitsorganisation zu. Eine organisatorische Trennung ergibt sich aber weder aus der GStO NRW noch aus der AktO NRW oder den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Tätigkeit.

38(a) § 4 GStO NRW lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 GStO NRW lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 GStO NRW konkretisiert wird. Darüber hinaus steht die in § 4 Abs. 4 GStO NRW erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GStO NRW würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegen. Zudem enthält die GStO NRW eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen an allen Gerichten in NRW. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 816/16 - Rn. 3, 30, BAGE 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht - nicht auf den Aufgabenbereich des Klägers zugeschnitten.

39(b) Der AktO NRW lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an den Kläger entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch wen diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.

40(c) Soweit für die dem Kläger übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB § 3 KostVfG, §§ 127, 168, 706, 724 ZPO) bestehen, hat diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen werden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgt.

41cc) Die dem Kläger übertragene „Protokollführung in Strafsachen“ mit einem Anteil von 4,25 vH der Arbeitszeit betrifft demgegenüber einen anderen Arbeitsbereich und steht in keinem Zusammenhang mit der Aktenführung in einer zivilrechtlichen Serviceeinheit. Diese bildet einen eigenen Arbeitsvorgang.

42d) Bei der innerhalb des 95,75 vH der Arbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit des Klägers handelt es sich um die eines Angestellten in einer Serviceeinheit bei Gericht iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 BAT, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT heraushebt, dass sie schwierig ist.

43aa) Der Kläger ist Angestellter in einer Serviceeinheit iSd. Protokollnotiz Nr. 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Er hat zwar keine Berufsausbildung zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen, ist aber sonstiger Angestellter iSd. Protokollnotiz. Darüber hinaus bearbeitet er in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben eines Justizfachangestellten (vgl. hierzu die Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom ).

44(1) Eine Eingruppierung als sonstiger Angestellter erfordert, dass der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Justizfachangestellter verfügt. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Berufsausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein; auch aus der auszuübenden Tätigkeit können Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Angestellten gezogen werden ( - Rn. 60).

45(2) Danach ist der Kläger als sonstiger Angestellter anzusehen. Er verfügt ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom über eine Ausbildung für den Kanzleidienst mit Abschlussprüfung und ist seit 1992 von dem beklagten Land als Geschäftsstellenverwalter eingesetzt worden. Zudem hat er eine viermonatige Schulung am Arbeitsplatz inklusive Vermittlung des erforderlichen fachtheoretischen Wissens erhalten. Der Kläger verfügt daher über gleichwertige Fähigkeiten zu denen eines Justizfachangestellten. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

46bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Akten in einer Serviceeinheit“ fallen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 BAT in rechtserheblichem Ausmaß an. Dieser umfasst 95,75 vH und damit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT) des Klägers.

47(1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 BAT bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.

48(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt der Kläger mindestens zur Hälfte der ihm übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT aus.

49(a) Die Ladung der Handelsrichter, die Zustellung von Entscheidungen, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Vollstreckungsklauseln und Notfristattesten, die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren, die Aufgaben bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss, die Vorbereitung von Verfügungen, die Vorprüfung der Zuständigkeit und die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, c, e, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT schwierige Tätigkeiten iSd. Tätigkeitsmerkmals. Gleiches gilt für die Verfügungen nach der MiZi und die Entscheiderassistenz. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c und g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff  - Rn. 55; - 4 AZR 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der Bewertung des beklagten Landes. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der vom Kläger auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 43,08 vH, mithin 45 vH des maßgebenden Arbeitsvorgangs.

50(b) Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.

51e) Der Kläger konnte daher zunächst ab dem ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT sowie nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem ein solches nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT beanspruchen.

52f) Zum war der Kläger in die „kleine“ Entgeltgruppe 9 TV-L (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren) überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder) und zunächst einer individuellen Zwischenstufe zuzuordnen, die jedenfalls zwischen den Entgeltstufen 3 und 4 lag.

53aa) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L war für die überzuleitenden Beschäftigten nach § 5 TVÜ-Länder ein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 auf Grundlage der den Beschäftigten im Oktober 2006 zustehenden Bezüge zu bilden. Entsprechend diesem Vergleichsentgelt waren sie dann zunächst einer individuellen Zwischenstufe zuzuordnen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).

54bb) Unter Zugrundelegung des - mangels anderweitigem Vortrag - kleinsten möglichen Ortszuschlags und unter Außerachtlassung etwaiger Funktionszulagen war für den Kläger ein Vergleichsentgelt iHv. 2.576,63 Euro brutto zu bilden. Die Grundvergütung für die Lebensaltersstufe nach vollendetem 39. Lebensjahr betrug in Vergütungsgruppe Vb BAT 1.959,67 Euro (Anlage 1c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom - VergTV), der Ortszuschlag Stufe 1 für Vergütungsgruppe Vb BAT 502,36 Euro (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 BAT iVm. Anlage 5c zum VergTV) und die allgemeine Zulage 114,60 Euro (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte Bund/Länder vom idF vom ). Ab dem war für Entgeltgruppe 9 Stufe 3 ein Entgelt in Höhe von 2.410,00 Euro und für Stufe 4 ein solches in Höhe von 2.730,00 Euro vorgesehen.

55g) Zum erfolgte ein Stufenaufstieg in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder).

564. Zum ist der Kläger, da seine Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L übergeleitet worden.

575. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen der durch das beklagte Land gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L und Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L im Zeitraum vom bis in Höhe von 280,50 Euro pro Monat, insgesamt 3.085,50 Euro. Für den Zeitraum vom bis zum ergibt sich jedenfalls ein Differenzbetrag in Höhe der vom Kläger geltend gemachten 5.567,66 Euro. Dies entspricht der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L und der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L nach der im Jahr 2019 geltenden Entgelttabelle (397,69 Euro x 14). Auch nach Inkrafttreten der neuen Entgelttabelle zum ergibt sich mindestens die vom Kläger geltend gemachte Entgeltdifferenz.

586. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom entgegen der Auffassung des beklagten Landes rechtzeitig und ausreichend iSd. § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht.

59a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht ( - Rn. 64 mwN).

60b) In seinem Geltendmachungsschreiben hat der Kläger zwar zunächst um „Überprüfung“ seiner Eingruppierung gebeten. Allein dies wäre mangels eindeutigen Erfüllungsverlangens für eine Geltendmachung nicht ausreichend ( - Rn. 32 mwN, BAGE 166, 285). Jedoch hat er gleichzeitig um „Höhergruppierung, bezugnehmend auf das BAG Urteil 4 AZR 816/16“ gebeten. Daraus wird ersichtlich, dass die „Überprüfung“ seiner Auffassung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L zum Ergebnis haben soll. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Vergütung er verlangt. Auch das beklagte Land hat seinen Antrag entsprechend verstanden. Es ist in seinem Antwortschreiben von einem „Antrag auf Feststellung einer höheren Eingruppierung nach der EGO-L 12.1 in die Entgeltgruppe 9“ ausgegangen.

617. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L.

62III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:260423.U.4AZR36.22F.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-44890