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NWB EV 8/2023 S. 261

Grunderwerbsteuer | Nichtfestsetzung bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war (FG)

Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteils am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.

Quelle: GrE, NWB AAAAJ-43588