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FG Köln Urteil v. - 11 K 1095/20

Gesetze: AO § 351 Abs. 2; EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 10d Abs. 4 Satz 1; EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 i.d.F. des JStG 2010; AO § 177 Abs. 1

Sonderausgaben

Wahlrechtsausübung bei einer Spende auf den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung

Leitsatz

1. Das Wahlrecht des Steuerpflichtigen, eine Spende an eine Stiftung als eine Spende auf den zu erhaltenden Vermögensstock gem. § 10b Abs. 1a EStG zu leisten (und nicht in das verbrauchbare Stiftungsvermögen), kann nicht nur im Rahmen der Steuererklärung ausgeübt werden. Vielmehr kann das Wahlrecht nach allgemeinen Grundsätzen bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft ausgeübt werden.

2. Die Rechtsfolge des § 177 Abs. 1 AO ist darauf gerichtet, die mit einem materiellen Fehler behaftete Besteuerungsgrundlage insoweit zu ändern, als die Änderung einer anderen Besteuerungsgrundlage reicht.

3. Wenn die Kompensation nach § 177 AO unterlassen wurde, ist ein Einspruch nur in Reichweite der Änderung statthaft. Deshalb ist der Änderungsrahmen aus § 177 AO der begrenzten Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden nach § 351 Abs. 2 AO wesensgleich.

4. Es reicht für den rechtmäßigen Erlass oder die Änderung eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nicht allein aus, dass sich die Besteuerungsgrundlagen als Bezugsgröße betragsmäßig geändert haben. Es ist auch erforderlich, dass sich dadurch die Steuerfestsetzung ändert.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 290 Nr. 10
JAAAJ-46083

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