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NWB 33/2023 S. 2278

Insolvenzverfahren | Interesse an einer Akteneinsicht

Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die das Insolvenzverfahren betreffenden Akten des Insolvenzgerichts, wenn der Insolvenzverwalter gegen ihn einen Anspruch nach § 64 GmbHG a. F. (heute: § 15b InsO) geltend macht, insbesondere um zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter widersprüchliche Angaben gemacht oder schon von Anfechtungsgegnern Gelder erhalten hat.

Anmerkung:

Auch habe der frühere Geschäftsführer Anlass, die Höhe der Insolvenzquote selbst zu prüfen, da es denkbar sei, dass selbst die gedeckelte Leistung seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung über dem Betrag liegen könnte, der für eine 100%ige Befriedigung aller Gläubiger erforderlich sei, so das Gericht. Dies sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, könne aber mithilf...