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NWB Nr. 34 vom Seite 2381

Verordnung zur externen Meldestelle des Bundes in Kraft getreten

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (BGBl 2023 I Nr. 140), ist am in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das geprägt ist durch die vor allen Dingen unternehmensinterne Schaffung effektiver, vertraulicher und sicherer Meldekanäle an die sich potenzielle hinweisgebende Personen wenden können. [i]Peitz/Seegers/ Götzke, NWB 21/2023 S. 1512Die §§ 19–31 HinSchG enthalten aber auch die Vorgaben für die Einrichtung und das Verfahren der externen Meldekanäle. Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wird nun eine zentrale externe Meldestelle des Bundes eingerichtet (vgl. § 19 HinSchG).

Grundlage hierfür [i]VO ist am 11.8.2023 in Kraft getretenist die Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung – HEMBV) v. , die auf der Verordnungsermächtigung des § 41 HinSchG basiert und am in Kraft getreten ist (BGBl 2023 I Nr. 211). Sie regelt die nähere Ausgestaltung der Organisation sowie des Verfahrens der externen Meldestelle...