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BFH Urteil v. - IV R 45/89 BStBl 1991 II S. 625

Gesetze: EStG 1975 § 15 Abs. 2EStG 1975 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Keine Beschränkung der Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht oder -haltung auf ausreichender Flächengrundlage

Leitsatz

Betreibt eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft (Wurst- und Fleischfabrik) eine auf ausreichender pflanzlicher Futtergrundlage beruhende Rinderzucht, die der Entwicklung eines besonderen Fleischrindes dient, so findet das Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 2 EStG 1975 keine Anwendung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 625
BFH/NV 1990 S. 36 Nr. 5
YAAAA-93740

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