BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029 BStBl 2023 I S. 1645

Investmentsteuer; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG);

Übertragung von Assets eines Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Das Recht einiger ausländischer Staaten lässt in bestimmten Ausnahmesituationen die Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs zu. Dies wird auch als Bildung eines sog. „Side Pockets“ bezeichnet. Umgekehrt kann es auch sein, dass die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die weiterhin handelbaren Vermögensgegenstände (liquide Assets) im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs auf einen neuen Investmentfonds übertragen werden. Bei der Übertragung der liquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds wird allerdings mitunter auch die bisherige internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) auf den neuen Investmentfonds übertragen.

Der Anleger erhält für jeden Investmentanteil, den er an dem bisherigen Investmentfonds besitzt, unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses einen oder mehrere Investmentanteile an dem neuen Investmentfonds (im Folgenden: abgespaltener Investmentfonds). In der Regel sieht das ausländische Recht eine Abwicklung des Investmentfonds vor, auf den die illiquiden Assets übertragen werden oder in dem sie verbleiben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen sowohl im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch in der Veranlagung anzuwenden.

II. Besteuerungsgrundsätze bei Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG und deren Anleger

Wird nach ausländischem Recht ein Teil des Vermögens eines Investmentfonds auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen und erhält der Anleger dafür Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds, stellt das eine zu versteuernde Sachausschüttung dar. Sachausschüttungen sind ebenfalls Ausschüttungen i. S. d. § 2 Absatz 11 InvStG (vgl. Rz. 2.44 des BStBl 2019 I S. 527) und somit nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG als Investmenterträge zu versteuern. Der steuerlich anzusetzende Wert der Sachausschüttung bemisst sich nach ihrem gemeinen Wert nach § 9 BewG.

Der Erwerb der Anteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung stellt für den Anleger einen Anschaffungsvorgang dar. Aufgrund dieses Anschaffungsvorgangs handelt es sich bei den Anteilen an dem abgespaltenen Investmentfonds nicht um Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 2 InvStG oder um bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, auch wenn es sich bei den Anteilen an dem bisherigen Investmentfonds um derartige Anteile handelt. Die Anschaffungskosten für die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds bemessen sich bei betrieblichen Anlegern gemäß § 6 Absatz 4 EStG nach ihrem gemeinen Wert, der dem der Sachausschüttung entspricht. Bei einem Anleger, der die Anteile im Privatvermögen hält, gelten die Anteile ebenfalls zum gemeinen Wert als angeschafft.

Wird der Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, abgewickelt und erfolgen im Rahmen der Abwicklung Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 2 Absatz 11 InvStG. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht (Rz. 17.3 des BStBl 2019 I S. 527). Wenn die Verwaltungsgesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, absieht, sind die Ausschüttungen – vorbehaltlich einer möglichen Teilfreistellung – in voller Höhe als Ertrag zu versteuern. Der auf Ausschüttungen des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, gegebenenfalls anwendbare Teilfreistellungssatz hängt von der Zusammensetzung der illiquiden Assets ab und bestimmt sich nach § 20 i. V. m. § 2 Absatz 6 bis 9 InvStG.

III. Abweichende Besteuerung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen

Die angeführten Besteuerungsregelungen würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zusätzlich zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer Übertragung der illiquiden Assets auf den abgespaltenen Investmentfonds eine Bewertung der Sachausschüttung praktisch nur schwer durchführbar ist. Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen ist daher wie folgt vorzugehen:

Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 € zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn neben den illiquiden Assets Geldmittel, die für die Deckung der Verwaltungs- und/oder Abwicklungskosten des Investmentfonds vorgesehen sind, an den abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden oder in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben.

Wenn die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die illiquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, gelten die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten des Anlegers für diese Investmentanteile sind mit 0 € anzusetzen. Die Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds sind für diese unverändert fortzuführen.

Wenn hingegen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, dann gelten die bisherigen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds als Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds. Für die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds, sind die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen und der Zeitpunkt der Abspaltung gilt als Anschaffungsdatum.

Aufgrund der Anschaffung im Zeitpunkt der Abspaltung handelt es sich bei den Anteilen an dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, nicht um Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 2 InvStG oder um bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, auch wenn die Anteile an dem Investmentfonds vor Abspaltung derartige Anteile darstellten.

Für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Kalenderjahr der Abspaltung für den Investmentfonds, der die liquiden Assets hält, ist der erste im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis dieses Investmentfonds, soweit verfügbar, zu verwenden. Fehlt es an einem Rücknahmepreis, wird es nicht beanstandet, wenn keine Vorabpauschale angesetzt wird.

Für den Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, ist keine Vorabpauschale anzusetzen.

Wenn § 17 InvStG mangels eines Rücknahmepreises nicht anwendbar ist, sind die Ausschüttungen aus dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, grundsätzlich in voller Höhe als Ertrag anzusetzen. Das gilt auch für den Gewinn aus der beendeten Abwicklung dieses Investmentfonds oder einer anderweitigen (vorherigen) Veräußerung (vgl. § 2 Absatz 13 InvStG) der Investmentanteile an diesem Investmentfonds. Auf die Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, die von dem Investmentfonds stammen, der die illiquiden Assets hält, ist aus Vereinfachungsgründen während der gesamten Abwicklung des Investmentfonds der Teilfreistellungssatz anzuwenden, der auf den bisherigen Investmentfonds vor der Abspaltung anzuwenden war. Im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer ist für den Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, nicht von einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes auszugehen.

Die Anwendung der Billigkeits- und Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass

  • der bisherige Investmentfonds ein Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG ist,

  • nur illiquide Assets und ggf. Geldmittel, die für die Deckung der Verwaltungsund/oder Abwicklungskosten des Investmentfonds vorgesehen sind, auf den abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden oder in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben, und

  • eine Mitteilung über die Abspaltung und die Aufteilung der Assets des bisherigen Investmentfonds in geeigneter Form durch den Investmentfonds veröffentlicht und dem Markt zugänglich gemacht wird (z. B. über WM-Datenservice).

Bei Abspaltungsvorgängen, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens durch depotführende Kreditinstitute abgewickelt wurden, ist es abweichend von der o. g. Billigkeits- und Vereinfachungsregelung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn

  • in den Fällen, in denen neben den illiquiden Assets auch Geldmittel für die Deckung der Verwaltungs- und/oder Abwicklungskosten auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen wurden oder in dem bisherigen Investmentfonds verblieben sind, die Sachausschüttung in Höhe der Geldmittel angesetzt wird. Dann sind für die Anteile an dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, aber auch Anschaffungskosten in Höhe der Geldmittel anzusetzen.

  • in den Fällen, in denen die liquiden Assets auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen wurden und die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verblieben sind, keine Vorabpauschale für das Kalenderjahr der Abspaltung für den Investmentfonds, der die liquiden Assets hält, angesetzt wird.

  • für die Investmentanteile an dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, der Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds fortgeführt wurde. Lag der Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds jedoch vor dem , hat die depotführende Stelle sicherzustellen, dass die Investmentanteile an dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, nicht als bestandsgeschützte Alt-Anteile nach § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG behandelt werden. Lag der Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile an dem bisherigen Investmentfonds vor dem , hat die depotführende Stelle sicherzustellen, dass für die Investmentanteile an dem Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, keine fiktive Veräußerung und Anschaffung im Sinne von § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG unterstellt wird. Wenn dies nicht sichergestellt ist, ist der Anschaffungszeitpunkt entsprechend zu korrigieren.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1645
ErbStB 2023 S. 292 Nr. 10
QAAAJ-46931