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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 U 167/20 B PKH

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge bei einer noch vom Gericht selbst abänderbaren Entscheidung statthaft.

2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung beurteilen sich nach den identischen Gesichtspunkten wie die der Anhörungsrüge, sodass insbesondere das fristgebundene Darlegungserfordernis zu beachten ist.

3. Mit einem Wiederholen, Variieren oder Ergänzen eines bereits zuvor erfolgten Vortrags kann das Darlegungserfordernis nicht erfüllt werden.

Fundstelle(n):
UAAAJ-47167

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