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LSG Bayern Beschluss v. - L 18 SO 150/22 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 92 Abs. 1 SGG erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift kann ausnahmsweise entfallen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, etwa Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Ein erfolgsloses Gewaltschutzverfahren gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Person begründet grundsätzlich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse.

3. Bei einem Postfach handelt es sich nicht um eine Anschrift im Sinne des § 92 SGG, denn ein Postfach ist nicht geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren oder im sozialgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen.

4. Ein Postfach der Deutschen Post AG ist keine ähnliche Vorrichtung im Sinne des § 180 ZPO, denn die AGB Postfach schließen eine Einlage von Postzustellungsaufträgen in das Postfach aus. Teilt der Kläger auch gegenüber der Deutschen Post AG seine aktuelle Wohnanschrift nicht mit, scheidet eine Zustellung nach § 176 Abs. 2 ZPO aus.

5. Eine Zustellung an ein Postfach mittels Einschreiben mit Rückschein nach § 176 Abs. 1 ZPO gewährleistet keine wechselseitige, verlässliche Kommunikation zwischen Gericht und klagender Partei, denn die Zustellung ist stets von einer Mitwirkungshandlung des Klägers abhängig.

6. Auch im nach § 183 SGG grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung etwaiger gerichtlicher Kostenforderungen, beispielsweise aus § 192 Abs. 1 SGG.

Fundstelle(n):
DAAAJ-47190

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