Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG 17.08.2023 6 AZR 56/23, NWB 35/2023 S. 2405

Arbeitsverhältnis | Kündigung in der Insolvenz

Ist eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist.

Anmerkung:

Durch die Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers wirksam zum vorgesehenen Zeitpunkt beendet. Der Insolvenzverwalter habe hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung geplant war, so das Geri...