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OLG Düsseldorf 25.05.2023 12 W 8/23, NWB 36/2023 S. 2468

Insolvenzverfahren | Erhebung einer Teilklage

Die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht als mutwillig anzusehen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO), wenn dieser nachvollziehbare Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet. Ist Gegenstand der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Ersatz verschiedener, in einem bestimmten Zeitraum vom Geschäftsführer veranlasster Zahlungen (vgl. § 64 GmbHG a. F.), liegt keine Teilklage vor, wenn daneben wegen anderer Zahlungen noch weitere Ersatzansprüche in Betracht kommen.

Anmerkung:

Da jede einzelne Zahlung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einen Ersatzanspruch i. S. des § 64 GmbHG a. F. auslöst, sind die hieraus resultierenden Ansprüche nach Ansicht des Gerichts prozessual selbständig und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs.