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FG Münster Beschluss v. - 9 V 1012/23 E

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 Satz 1; FGO § 67 Abs. 1 analog; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 26; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 90

Einkünfteerzielung

Einnahmen eines „gehandicapten” Spitzensportlers

Leitsatz

1. Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2. Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.

3. Das Gesetz sieht keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.

4. Soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgeht, dass diesen i.d.R. Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, entbindet dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen.

5. Einnahmen für eine Trainertätigkeit gehören nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Soweit diese Tätigkeit nebenberuflicher Art ist, bestand bis einschließlich 2020 für entsprechende Aufwandsentschädigungen in Höhe eines Jahresbetrages von 2.400 € Steuerfreiheit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2084 Nr. 37
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2023 S. 855
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2023 S. 856
ZAAAJ-48107

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