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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 16-17 | Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung verlangt kein besonderes Nutzungsrecht des Stpfl.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Bei der nächsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht es einmal mehr um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen. Ich bin gespannt, wann da mal – mehr als zwanzig Jahre nach der Einführung der Steuervergünstigung – alle Zweifelsfragen geklärt sein werden.

Wie in unserer September-Ausgabe 2022 berichtet, hatte das Sächsische FG zum Nachteil der Steuerzahler entschieden: Lebt der Steuerpflichtige in einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses eines Angehörigen, so kann er für die von ihm bezahlten Aufwendungen für eine Dachsanierung die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Nach Meinung der Finanzrichter aus Leipzig setzt die Steuerermäßigung nämlich voraus, dass die Leistungen zugun...