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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 17 K 6063/22

Gesetze: UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, UmwStG § 20 Abs. 3, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6 S. 3, FGO § 40 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4

Ansatzwahlrecht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Entnahmen der im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Gewinne das eingebrachte Buchvermögen übersteigen

Drittanfechtung der Steuerfestsetzung der aufnehmenden Gesellschaft durch den Einbringenden

Leitsatz

1. Wird ein Betrieb im Ganzen im Wege der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Gesellschaft eingebracht und übersteigen die eingebrachten Passivposten die Aktivposten, sind die im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven soweit aufzudecken, als dies zum Ausgleich des auf die jeweilige Sacheinlage bezogenen Negativkapitals erforderlich ist.

2. Das Ansatzwahlrecht ist nicht über den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG hinaus im Wege der teleologischen Extension auch insoweit eingeschränkt, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (ggf. korrigiert um Einlagen im Rückwirkungszeitraum) ins Negative gemindert wird.

3. Wegen der materiellen Bindungswirkung des bei der Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft angesetzten Werts für die Besteuerung des Einbringenden kann dieser im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein davon abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist ihm daher die Befugnis zuzubilligen, die für die aufnehmende Kapitalgesellschaft maßgebliche Steuerfestsetzung im Wege der Drittanfechtung anzugreifen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 13
RAAAJ-48542

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