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IWB Nr. 18 vom Seite 768

Erbschaftsteuerpflicht von Ausschüttungen einer Stiftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG

FG Köln, Urteil v. 6.9.2022 - 7 K 2720/20

Dr. Rüdiger Werner

[i]FG Köln, Urteil v. 6.9.2022 - 7 K 2720/20, NWB MAAAJ-35445 Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung an im Inland ansässige Destinatäre sind grds. einkommensteuerpflichtig. Die Frage, ob dieser Vorgang nicht auch eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht auslöst, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit wiederholt beschäftigt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob hier nicht auch eine Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wegen der Erlangung eines Vermögensvorteils, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, in Betracht kommt. In Übereinstimmung mit der übrigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung hat das FG Köln in einem jüngst veröffentlichten Urteil diese Möglichkeit überzeugend abgelehnt.

Kernaussagen
  • Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung bzw. die dadurch im Hinblick auf die Einsetzung als Nachbegünstigte erwachsenden Vorteile sind nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig, wenn das Vermögen wirksam auf eine intransparente, wirksam gegründete und rechtlich selbständige Stiftung übertragen wurde.

  • Etwas anderes gilt, wenn sich der Stifter bei der Errichtung der Stiftung umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hat, es sei denn, diese sind nicht vererblich.

  • Die Einsetzung als Nachbegünstigter und die daraus resultierenden Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen auch sind nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerbar.