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BFH Urteil v. - X R 89/89 BStBl 1992 II S. 220

Gesetze: AO 1977 §§ 121, 193 ff.

Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur mit dem Hinweis auf diese Vorschrift begründet werden

Leitsatz

Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum so bemessen ist, daß zwischen ihm und dem Ende des letzten Prüfungszeitraums nur ein ungeprüftes Jahr liegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 220
BFH/NV 1992 S. 21 Nr. 4
OAAAA-93966

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