BGH Beschluss v. - IX ZB 27/22

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwand der Nichteinlegung der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 66 Abs 1 GKG, Nr 1826 GKVerz, Nr 2124 GKVerz

Instanzenzug: Az: IX ZB 27/22 Beschlussvorgehend Az: 84 T 96/22vorgehend AG Lichtenberg Az: 39 IK 929/21

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom gewandt und sinngemäß insbesondere geltend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zuhaben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die Anfrage an den Kostenschuldner vom , ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt.

II.

2Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

3In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

4Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB27.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-48958