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BFH Urteil v. - III B 42/91 BStBl 1992 II S. 35

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1BGB §§ 1603 Abs. 1 und 2, 1609 Abs. 1 und 2

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung abziehbar

Leitsatz

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder können nach § 33a Abs. 1 EStG nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung berücksichtigt werden. D. h. abziehbar ist nur der Betrag, der nach Kürzung des (Opfer-)Grenzbetrages um den Vorwegabzug für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau und die ihr gleichstehenden minderjährigen unverheirateten Kinder übrigbleibt (Ergänzung zum , BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 35
BFH/NV 1992 S. 4 Nr. 1
KAAAA-94037

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