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RENO Nr. 10 vom Seite 11

Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Einkommensteuer

Steuerberater Christoph Wenhardt

Im folgenden Beitrag sollen die Veranlagungsformen, zwischen denen Ehegatten wählen können, näher erläutert werden.

Hinweis

Die Regelungen gelten für eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 8 EStG, wonach die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf den eingetragenen Lebenspartner anzuwenden sind.

Wahlrecht der Veranlagung bei Ehegatten

Wahlrecht

Ehegatten haben bei der Einkommensteuer gem. § 26 EStG das Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung.

Beispiel

Die in Bonn lebenden Eheleute E und F sind seit zehn Jahren verheiratet und leben nicht dauernd getrennt. Die Eheleute E und F können wählen zwischen der Einzelveranlagung oder der Zusammenveranlagung.

Info

Für welche Veranlagungsart sie sich entscheiden, hängt insbesondere davon ab, welche die steuerlich günstigste für die Ehegatten ist.

Voraussetzungen für das Wahlrecht

Das Wahlrecht besteht aber nur, wenn die folgenden Voraussetzungen – kumulativ – erfüllt sind:

  1. Es muss eine rechtsgültige Ehe zwischen den Ehegatten bestehen.

    Info

    Lassen die Ehegatten sich scheiden, so ist eine Ehe erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Dies gilt auch für das Einkommensteuerrecht.

  2. Beide Ehegatten müssen unbeschrä...

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