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Kurzfassung zum Beitrag von Bouabba, LGDD 7/2023

Grenzüberschreitende Tätigkeiten bei mobiler Arbeit – Entsendung in der Sozialversicherung

Raschid Bouabba

Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Telearbeit unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherung des Mitgliedstaates der EU, an dem sich die Person und der Laptop befinden. Ausnahmen bestehen für Beschäftigte und selbständige Personen im Rahmen von Entsendungen (inkl. „Workation“) sowie in Fällen der regelmäßigen Beschäftigung oder Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (sog. gewöhnlich in mehreren Staaten Erwerbstätige – GME). Arbeitet ein Grenzgänger regelmäßig mehr als 25 % vom Wohnsitz aus (klassisches „Home-Office“), unterliegt die gesamte Tätigkeit grundsätzlich der Sozialversicherung des Wohnmitgliedstaates. Arbeitet ein Grenzgänger weniger als 25 % im Home-Office, dann unterliegt die Tätigkeit der Sozialversicherung des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

I. Arbeiten und rechtliche Begriffe

Während das Home-Office mittlerweile aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken ist und vielfach genutzt wird, hat sich die sog. Workation als neuester Trend entwickelt. Sie ermöglicht es den Erwerbstätigen, zu reisen und gleichzeitig ihre beruflichen Aufgaben zu erledigen („work from anywhere“). Was gilt es also...

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