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BAG 21.09.2023 10 AZR 512/20, NWB 42/2023 S. 2863

Nutzung des ERV | Revisionsrücknahme durch einen prozessbevollmächtigen Verbandsvertreter

Eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für die Revisionsrücknahme durch einen prozessbevollmächtigten Verband (hier: DGB Rechtsschutz GmbH) besteht erst ab dem . Eine unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis beim Verband bestehende Zulassung des handelnden Verbandsvertreters (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zu dessen Nutzungspflicht, wenn er für den Verband tätig wird.

Anmerkung:

Für die Pflicht, den ERV zu nutzen, kommt es maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis an, in dessen Rahmen eine Person nach § 46g Satz 1 ArbGG gegenüber dem Gericht tätig wird. Die Pflicht, den ERV zu nutzen, greift nicht, wenn solche Personen, ohne über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu verfügen und ohne im Rahmen ihrer Zulassung als Rechtsanwalt mandatiert zu sein, für den...