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BFH Urteil v. - II B 201/91 BStBl 1992 II S. 562

Gesetze: FGO § 94FGO § 96FGO § 115 Abs. 3 Satz 3ZPO § 160 Ab. 4ZPO § 164

Anforderungen an Verfahrensrüge wegen unterbliebener Beweiserhebung, wenn Beweisantrag vom FG nicht protokolliert wurde

Leitsatz

Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung oder im Erörterungstermin vor dem FG Beweisanträge gestellt zu haben, die aber im Protokoll keinen Niederschlag gefunden haben, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ist die Protokollierung des Beweisantrages unterblieben oder das Begehren, den Beweisantrag in das Protokoll aufzunehmen, abgelehnt und der diesbezügliche Beschluß nicht in das Protokoll aufgenommen worden, ist weiter erforderlich, vorzutragen, daß von der Möglichkeit, die Berichtigung des Terminprotokolls nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde.

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 562
BFH/NV 1992 S. 45 Nr. 7
UAAAA-94132

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