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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 02 | Dienstreisen: Für Fahrten eines Arbeitnehmers mit privatem Fahrrad gibt es keine Kilometerpauschale

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad eines Arbeitnehmers können steuermindernd als Werbungskosten angesetzt oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es keine Pauschale. Während die Finanzämter bei einem Pkw für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent und bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent akzeptieren, ist bei einem Fahrrad nur ein Einzelnachweis möglich.

Beginnen wir mit einer Antwort von Katja Hessel, der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, auf eine kleine Anfrage im Deutschen Bundestag.

Ein Abgeordneter wollte wissen: Können auch die Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad eines Arbeitnehmers steuermindernd geltend gemacht werden?

Wenig überraschend lautet die Antwort im Namen der Bundesregierung: Ja, das ist möglich. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können als Werbungskosten angesetzt oder durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Nicht anders als bei der Nutzung eines Pkw kann dabei für einen repräsentativen Zeitraum von zwölf Monaten ein Kilometersatz errechnet werden. Dieser kann dann so lange ...