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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 347

Steuerbefreiung des Familienheims auch bei Einbringung in eine GbR?!

Besprechung des

Dr. Katrin Dorn

Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Nachfolgeberatung (wohl auch wegen der hohen Immobilienwerte) von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch deshalb, weil die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine (mehrfache) steuerfreie Übertragung von Immobilien unter Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern zu Lebzeiten und für Übertragungen von Todes wegen ermöglicht, wobei letztgenannte auch für Übertragungen auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gilt. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerbefreiung für Übertragungen von Todes wegen unter einer zehnjährigen (!) Nachbehaltens- und Verwendungsfrist steht und deren Verstoß zu einer vollständigen Nachversteuerung des Erwerbs führt, sofern der Verstoß nicht ausnahmsweise aus zwingenden Gründen erfolgt. Eine Abschmelzregelung oder eine Reinvestitionsmöglichkeit (vergleichbar § 13a Abs. 6 ErbStG) enthält diese Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG nicht. Mit der genannten Steuerbefreiung für das Familienheim sind zahlreiche Anwendungsfragen verbunden. Dazu gehören insbesondere die Fragen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein solches Familienheim vorliegt oder aus einem zwingenden Grund gegen die genannte Nachverwendungsfrist verstoßen wurde. Eine weitere bislang offene und für die Praxis relevante Frage ist, ob die Steuerbefreiung auch dann greift, wenn nicht das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim selbst übertragen wird, sondern der Anteil an einer GbR, zu deren Vermögen das Familienheim gehört. Mit dieser Frage hat sich jüngst das FG München (Az. 4 K 1639/21) beschäftigt. Die Revision ist unter dem Az. II R 18/23 anhängig, so dass diese Frage hoffentlich bald rechtssicher beantwortet werden kann.

Kernaussagen
  • Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist für die Praxis von besonderer Bedeutung, insbesondere aufgrund der strengen Auslegung dieser Regelung durch die Rechtsprechung.

  • Bislang war offen, ob die Steuerbefreiung auch gewährt wird, wenn nicht das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim übertragen wird, sondern ein Anteil an einer Gesellschaft (GbR), zu deren Vermögen das Familienheim gehört.

  • Das FG München (Az. 4 K 1639/21) hat entschieden, dass eine Steuerbefreiung auch bei Einbringung in eine GbR möglich ist. Danach ist auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG umfasst. Die Revision ist unter dem Az. II R 18/23 beim BFH anhängig.

  • Feststellungsbescheide sind nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlagenbescheide für die Erbschaftsteuerbescheide. Auch darauf ist in der Praxis zu achten. In dem vorliegenden Fall ging das für die Feststellung zuständige Finanzamt von nur einer wirtschaftlichen Einheit i. S. des § 2 BewG aus. Dies war für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend.

I. Gegenstand des Verfahrens

Strittig ist, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen kann. Geklagt hatte der Ehemann.

II. Der Streitfall

Der Entscheidung des FG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau des Klägers war ursprünglich Miteigentümerin zu 1/2 der beiden benachbarten und jeweils bebauten Grundstücke. Weitere Miteigentümer waren die gemeinsamen Kinder der Eheleute. Auf dem Grundstück 1 befand sich das Wohnhaus, welches die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Ehefrau erwarb zunächst die Miteigentumsanteile der Kinder. Damit war sie Alleineigentümerin der beiden Grundstücke. Zugleich wurde in dieser notariellen Urkunde die rechtliche Vereinigung beider Grundstücke unter gleichzeitiger Beibehaltung der getrennten Flurstücknummern bestimmt. Anschließend traf die Ehefrau des Klägers mit diesem S. 348eine Reihe von Vereinbarungen. Zum einen gründeten sie gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit paritätischer Beteiligung. Zum anderen vereinbarten sie als deren Gesellschafter die Einbringung des (nunmehr rechtlich vereinigten) bebauten Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Dabei bezeichneten sie die hierdurch zugunsten des Ehemanns bewirkte sachenrechtliche Berechtigung an dem Grundstück ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Anschließend wurde die GbR als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

III. Streitfrage