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BFH Urteil v. - I R 126/90 BStBl 1992 II S. 849

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 Abs. 1 und 2KStG § 8 Abs. 3KStG § 9 Nr. 3 Buchst. a

- Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger - Abgrenzung zu Vorabausschüttungen - Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Spenden an den Gewährträger den im gleichen Wirtschaftsjahr und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte geleisteten Betrag übersteigen

Leitsatz

1. Der Beschluß des Verwaltungsrats einer Sparkasse, im laufenden Wirtschaftsjahr eine Spende an den Gewährträger zu leisten, ist nicht allein deshalb als Beschluß über eine Vorabgewinnausschüttung zu beurteilen, weil er in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Vewaltungsrats steht, aus dem erwarteten Bilanzgewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs nichts an den Gewährträger auszuschütten.

2. Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger sind grundsätzlich insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, als die im Wirtschaftsjahr an den Gewährträger insgesamt geleisteten Spenden den Betrag übersteigen, den die Sparkasse im gleichen Wirtschaftsjahr un in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte leistete. Dabei sind Spenden, die als offene Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, nicht zu berücksichtigen.

3. Spenden einer Sparkasse and den Gewährträger sind nur die Spenden, die die Sparkasse zugunsten ihres Gewährträgers leistet. Spenden, die der Gewährträger von seiner Sparkasse mit der Auflage erhält, sie an Dritte weiterzuleiten (Durchlaufspenden über den Gewährträger), sind keine Spenden an den Gewährträger. Ausnahmsweise sind sie als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte - der Endempfänger der Spende - die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muß, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 849
BFH/NV 1992 S. 62 Nr. 9
IAAAA-94256

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