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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02 | Betriebsausgaben: 60 €-Grenze bei Abgrenzung zwischen Bewirtungen und Aufmerksamkeiten unerheblich

Das LfSt Niedersachsen hat klargestellt, dass bei der Abgrenzung zwischen Bewirtungen und Aufmerksamkeiten im Hinblick auf die Berücksichtigung als Betriebsausgaben nicht auf die im Lohnsteuerrecht für Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 € zurückgegriffen werden kann. Die Frage, ob Aufwendungen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, habe mit den Anforderungen an den Nachweis von Betriebsausgaben nichts zu tun.

Für die Praxis sehr relevant ist eine – leider sehr kleinliche – Verfügung des Landesamts für Steuern aus Niedersachsen – zur Abgrenzung zwischen Bewirtungen einerseits und Aufmerksamkeiten in geringem Umfang andererseits. Und zwar im Hinblick auf die Berücksichtigung als Betriebsausgaben. – Die Unterscheidung ist bekanntlich wichtig, weil der Abzug von Bewirtungskosten auf 70 % der Aufwendungen begrenzt ist. Aufmerksamkeiten wirken sich hingegen in voller Höhe steuermindernd aus.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 schreibt das Landesamt: Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund ste...