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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 22 | Sachaufklärungspflicht: Verletzung durch Übergehen eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags

Ein ordnungsgemäß bei einem Finanzgericht gestellter Beweisantrag darf nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf von einem Finanzgericht nur unter sehr engen Voraussetzungen abgelehnt werden. – Das hat aktuell der Bundesfinanzhof klargestellt.

Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf danach nur in den folgenden Sonderfällen unberücksichtigt bleiben: Das Beweismittel ist für die zu treffende Entscheidung unerheblich. Das Beweismittel ist unerreichbar oder unzulässig bzw. absolut untauglich. Oder: Die in Frage stehende Tatsache kann zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden.

Im Streitfall war die Höhe der Betriebsausgaben streitig. Das Unternehmen stellte den Antrag, den Buchhalter als Zeugen zu vernehmen. Das FG Baden-Württemberg lehnte dies ab. Maßgeblich sei nicht die buchhalterische Erfassung...