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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 23 | Verfahrensrecht: Keine Beschwer durch die Einkünftequalifikation in einem Einkommensteuerbescheid

Die Einkünftequalifikation ist gem. § 157 Abs. 2 AO ein nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Steuerbescheids und entfaltet in Folgejahren keine Bindungswirkung. Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem Betriebsvermögen zu, ist ein Einspruch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs daher nur dann zulässig, wenn sich für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.

Die letzte Entscheidung, die wir heute für Sie ausgewählt haben, betrifft ebenfalls eine verfahrensrechtliche Frage. Hintergrund ist eine Regelung in § 157 AO – zur Form und zum Inhalt von Steuerbescheiden.

Dort heißt es: Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Darauf basierend hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht: Die Qualifikation der Einkünfte ist ein nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entfaltet sie für die Einkommensteuerfestsetzung in den Folgejahren keine Bindungswirkung,...