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BFH Urteil v. - III B 51/91, III B 74/91, III B 81/91 BStBl 1992 II S. 91

Gesetze: EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen § 32a Abs. 1EStG 1977 § 32 Abs. 8 Satz 1GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 1

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn dem Steuerpflichtigen nach Steuer ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben

Leitsatz

Gegen die Höhe der Grundfreibeträge nach § 32a Abs. 1 EStG in den für die Jahre 1978 bis 1983 geltenden Fassungen (für die Jahre 1978 bis 1980 zuzüglich des allgemeinen Tariffreibetrages nach § 32 Abs. 8 Satz 1 EStG 1977) bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrages und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuer ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben (Abgrenzung zum Beschluß vom III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 91
VAAAA-94282

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