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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 1970/22

Gesetze: SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 185 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ist ein obdachloser Beteiligter nur postlagernd zu erreichen, und ist eine Zustellung an die postlagernde Adresse nicht möglich, muss das Gericht das zuzustellende Schriftstück über die Anordnung der öffentlichen Zustellung hinaus zumindest zusätzlich auch mit einfachem Brief an die postlagernde Anschrift senden, damit der obdachlose Beteiligte die Möglichkeit hat, tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Fundstelle(n):
XAAAJ-52366

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