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BFH 20.06.2023 VII R 22/19, StuB 22/2023 S. 916

Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

Die Rechtsprechung des BGH zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das FA als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner i. S. von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das FA diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen (Bezug: § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133InsO).

Praxishinweise

(1) Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntn...