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BFH Urteil v. - III R 20/92 BStBl 1993 II S. 103

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2

Ein auf einen Ausbildungsplatz wartendes Kind wird für den Kinderfreibetrag auch dann berücksichtigt, wenn es Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes erhält

Leitsatz

Beendet ein Sohn zum 30. September seine vierjährige Tätigkeit als Zeitsoldat und erhält er nachweislich einen Ausbildungsplatz erst zum folgenden 1. Januar, so steht den Eltern für das Vorjahr ein Kinderfreibetrag auch dann zu, wenn der Sohn für die Monate Oktober bis Dezember Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG erhalten hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 103
FAAAA-94325

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