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IWB Nr. 22 vom Seite 919

Erweiterung der EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete

Aufnahme Russlands in die Steueroasen-Abwehrverordnung erhöht die praktische Bedeutung

Jan-Hendrik Hillers und Stefanie Kahnke

Am wurde die EU-Liste, nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke mit Beschluss des Rates der EU aktualisiert. Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen wurden auf die Liste neu aufgenommen. Parallel dazu hat das BMF einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung vorgelegt (Bearbeitungsstand ), um die jüngsten Änderungen auch national umzusetzen. Der Entwurf berücksichtigt dabei auch die Anpassungen der EU-Liste v. , durch welche Russland erstmals auf die EU-Liste aufgenommen wurde. Allerdings bedarf der Entwurf noch der Zustimmung des Bundesrates. Bei Umsetzung bis Ende 2023 werden Abwehrmaßnahmen im Sinne des Gesetzes für Geschäftsvorgänge zu den neu gelisteten Staaten grds. bereits ab dem greifen. Nachfolgend soll vor diesem Hintergrund ein Überblick über die EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete und eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Maßnahmen nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz erfolgen.

Kernaussagen
  • Die EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete entfaltet selbst keine unmittelbare Rechtswirkung auf nationaler Ebene. Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist nur für die Steuerhoheitsgebiete anzuwenden, die in die Steueroasen-Abwehrverordnung aufgenommen worden sind.

  • Die Sanktionen des Steueroasen-Abwehrgesetzes erfassen Geschäftsbeziehungen und Beteiligungsverhältnisse (sog. Geschäftsvorgänge) zu Personen, die in einem der in der Steueroasen-Abwehrverordnung genannten Steuerhoheitsgebiete ansässig sind.

  • Sollten Geschäftsvorgänge zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet bestehen, können sich durch den breit gefassten Sanktionskatalog des Steueroasen-Abwehrgesetzes weitreichende negative steuerliche Folgen in Deutschland ergeben.