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IWB Nr. 22 vom Seite 926

Behandlung von Joint Ventures nach dem Mindeststeuergesetz - Teil 1

Umsetzung von Pillar Two und steuerliche Compliance

Lars Behrendt und Dr. Gabriele Rautenstrauch

Durch die geplante Einführung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) in das deutsche Steuerrecht sehen sich sowohl Berater als auch betroffene Unternehmen vor große Compliance-Herausforderungen gestellt. Besonders die Einbeziehung von Joint Ventures in die steuerlichen Regelungen im Rahmen von Pillar Two wirft bedeutende strittige Fragen auf. Joint Ventures werden grds. als fiktive Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen behandelt. Die Besonderheiten von Joint Ventures in diesem Kontext betreffen einerseits ihre Qualifikation und andererseits die daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen.

Kernaussagen
  • Wichtig neben der Prüfung der Tatbestandsmerkmale, ob ein Joint Venture nach Pillar Two vorliegt, ist bei der teilweise unklaren Gesetzesauslegung auch die Berücksichtigung des Anti-Missbrauchszwecks der Gesetzesregelungen. Dies betrifft z. B. die Frage, welcher Joint Venture-Partner oder ob das Joint Venture selbst Steuerpflichtiger hinsichtlich der (nationalen) Ergänzungssteuer ist. Überschreitet die Joint Venture-Gruppe z. B. die 750 Mio. €-Umsatzschwelle, gilt diese als „separate“ multinationale Unternehmensgruppe, die eigenständig den Pillar Two-Regelungen unterliegt.

  • Im Rahmen von Pillar Two ist zwischen inländischen und ausländischen Joint Ventures zu unterscheiden. Handelt es sich um ein inländisches Joint Venture, kann insoweit die nationale Ergänzungssteuer eingreifen. Das inländische Joint Venture ist grds. als Teil der sog. Mindeststeuergruppe i. S. des § 3 MinStG-E zu behandeln und es besteht ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegenüber dem Joint Venture. Dieser Anspruch besteht bei einem ausländischen Joint Venture nicht. Bei einem ausländischen Joint Venture ist aus deutscher Sicht die Primär- oder Sekundärergänzungssteuer zu beachten.

  • Eine Berechnung der Ergänzungssteuer, welche durch ein Joint Venture entsteht, und die Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen kann die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe nur durchführen, wenn dieser alle notwendigen Informationen und Daten vorliegen. Ein inländisches Joint Venture hat eine gesetzliche Verpflichtung, diese Informationen und Daten bereitzustellen. Im Falle eines ausländischen Joint Ventures ist die oberste Muttergesellschaft jedoch auf deren Kooperationsbereitschaft angewiesen, da es mangels Beherrschung des Joint Ventures praktisch keine Möglichkeit gibt, die notwendigen Daten einzufordern.