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BFH Urteil v. - VI R 31/92 BStBl 1993 II S. 193

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Anschaffungskosten einer Sehbrille sind keine Werbungskosten, auch wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.

Leitsatz

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz (Bildschirmtätigkeit) getragen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 193
BFH/NV 1993 S. 10 Nr. 3
AAAAA-94370

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