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NWB Nr. 48 vom Seite 3240

Neuberechnung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der „Mütterrente“

Leonard Dorn

[i]Geißler, Altersrente, infoCenter, NWB IAAAB-41424 Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl 2014 I S. 787) wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um ein zusätzliches Jahr verlängert (sog. Mütterrente). Zur Anpassung des steuerfreien Rententeils im Hinblick auf die durch die „Mütterrente“ bedingte Erhöhung der laufenden Altersrente hat der ( NWB ZAAAJ-40726) Stellung genommen.

I. Hintergrund

[i]KohortenprinzipNachdem das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Altersrenten und Beamtenpensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hatte (Urteil v.  - 2 BvL 17/99, BStBl 2002 II S. 618), wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (BGBl 2004 I S. 1427) die Besteuerung von Alterseinkünften und Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Kernstück der Neuregelung, die am in Kraft getreten ist, war der schrittweise Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten. Der Besteuerungsanteil richtet sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns.

[i]„Mütterrente“ ist Bestandteil der gesetzlichen RenteAls gesetzliche Rente unterliegt auch die „Mütterrente“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem entsprechenden Anteil der Steuerpflicht. Befand sich ein Rentner bereits vor dem Anpassungsjahr 2014 in Rente, hat die Finanzverwaltung nicht den „alten“ höh...