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FG München Urteil v. - 1 K 32/21

Gesetze: EStG § 32d Abs. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, InvStRefG § 6 Abs. 8 S. 1, InvStRefG § 20 Abs. 1, InvStG 2018 § 16 Abs. 1 Nr. 3, InvStG 2018 § 20 Abs. 1 S. 1, InvStG 2018 § 56 Abs. 2, InvStG 2018 § 56 Abs. 3 S. 1, InvStG 2018 § 56 Abs. 8 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Teilfreistellung gemäß § 20 Abs. 1 InvStG auch auf Verluste anwendbar und nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Die Teilfreistellung gemäß § 20 Abs. 1 InvStG findet auf alle Ertragsarten (§ 16 Abs. 1 InvStG) eines Investmentfonds Anwendung, gleichermaßen, wenn negative Erträge bzw. Verluste erzielt werden mit der Folge, dass die Teilfreistellung (auch) den steuerlich anzusetzenden Verlust mindert bzw. dass nur die um eine Teilfreistellung geminderten Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen steuerlich zu berücksichtigen sind (Anschluss an Teilziffer 20.2 des /16/10010:001, BStBl 2019 I S. 527). Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind ebenfalls als Investmenterträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einzuordnen, da der Gewinnbegriff auch Verluste umfasst.

2. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG verstößt gegen keine verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere nicht denjenigen der Steuergerechtigkeit. Die Entscheidung des Gesetzgebers, jedwede nach dem eingetretene Wertveränderung bei Alt-Anteilen der Teilfreistellung zu unterwerfen, also auch nach dem bis zum Veräußerungszeitpunkt eingetretene Verluste, ist folgerichtige Konsequenz der Teilfreistellung hinsichtlich der erzielten Gewinne aus dem Verkauf/ Rückgabe eines Investmentfonds.

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 6 Nr. 2
ErbStB 2024 S. 13 Nr. 1
LAAAJ-53274

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