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BFH 03.11.2023 VI B 2/23, StuB 23/2023 S. 981

Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU

(1) Das bloße Abmähen von Grünflächen und die Verwendung des Schnittguts für im Privatbereich gehaltene Tiere stellt keine „Verwertung“ von Pflanzen/Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens dar und führt deshalb nicht zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs. (2) Der Bezug von Fördermitteln der Europäischen Union für Flächen, die ohne landwirtschaftliche Betätigung im Privatvermögen gehalten werden, kann einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht begründen (Bezug: § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7, § 13a, § 15 Abs. 2 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO).

Praxishinweise

Aus Sicht des BFH ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne eine se...BStBl 2019 II S. 601BStBl 1979 II S. 246