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RENO Nr. 12 vom Seite 2

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeit im mietrechtlichen Mandat – Teil 4

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Nachdem im 3. Teil der Reihe das Thema „Mahnverfahren“ behandelt wurde, beschäftigen wir uns in diesem Teil mit der gerichtlichen Geltendmachung im Klageverfahren.

Die gerichtliche Geltendmachung: Klage- oder Mahnverfahren?

Das Klageverfahren

Soll (auch) der Räumungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, muss geklagt werden. Hier ist zunächst zu entscheiden, ob Zahlungs- und Räumungsanspruch oder nur der Räumungsanspruch eingeklagt – und im letzten Fall der Zahlungsanspruch ggf. getrennt im Mahnverfahren geltend gemacht – werden soll.

Räumungsklage oder Räumungs- und Zahlungsklage?

Eigentlich bietet es sich an, beide Ansprüche zu verbinden: Der Mieter ist mit drei Mieten in Rückstand, auf die fristlose Kündigung erfolgte keine Reaktion – warum also sollten nicht „in einem Rutsch“ beide Ansprüche eingeklagt werden? Der Vermieter erhält ein Urteil (ggf. Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) mit dem Tenor, dass der Beklagte 1. die Wohnung zu räumen und 2. die rückständigen Mieten zu zahlen hat. Hinzukommt, dass die Gebühren und Auslagen für zwei Klagen höher sind als die für eine Klage. Allerdings kann diese Vorgehensweise auch Nachteile mit sich bringen: Werden Räumungs- und Zahlungs...

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