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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - L 6 KR 46/23 B ER

Gesetze: § 240 Abs 4 Buchst a SGB V; § 86a Abs 2 Nr 3 SGG; § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit dem "Verlangen der Krankenkasse" im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde. (Rn.33)

2. Die Annahme, § 240 Abs 4a S 4 SGB V regele eine absolute Ausschlussfrist, erscheint eher fernliegend. (Rn.36) (Rn.43)

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 50
JAAAJ-54666

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