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NWB Nr. 51 vom Seite 3484

Zuschläge für Bereitschaftsdienst in Nachtstunden, an Sonntagen und an Feiertagen

Prof. Dr. Michael Stöber

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3496Viele Arbeitnehmer sind zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Für diesen ist kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer nicht durchgehend im Betrieb des Arbeitgebers tatsächlich seine Arbeitstätigkeit ausübt, sondern sich vielmehr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers an einer von diesem bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Die Zeiten der Bereitschaftsdienste liegen für gewöhnlich ganz oder teilweise in den Nachtstunden, an Wochenenden und an Feiertagen.

[i]Steuerbefreiung nach § 3b EStGNach § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an einen Arbeitnehmer gezahlt werden, in gewissen Grenzen von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird den betroffenen Arbeitnehmern zum Ausgleich für die im Interesse der Allgemeinheit liegende, aber für sie persönlich belastende Arbeitsleistung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gewährt. Der Steuerbefreiung nach § 3b EStG können auch Zuschläge für einen zu den besagten Zeiten geleisteten Bereitschaftsdienst unterfallen; denn auch das Sichbereithalten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort stellt eine tat...