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BFH Urteil v. - VI R 113/92 BStBl 1993 II S. 676

Gesetze: EStG § 7EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer, die für Zwecke der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf angeschafft werden, sind auf die Nutzungsdauer verteilt als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar

Leitsatz

Schafft ein Steuerpflichtiger für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind ebenso wie bei Arbeitsmitteln nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 676
CAAAA-94592

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