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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2026/22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7; DBA Portugal Art. 14 Abs. 1 Satz 1; DBA Portugal Art. 18; DBA Portugal Art. 22 Abs. 1 Satz 1; DBA Portugal Art. 22 Abs. 1 Satz 2; OECD-MA Art. 21; RAVG § 6; RAVG § 7

Besteuerungsrecht für Altersrente aus Versorgungswerk eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit RNH-Status

Leitsatz

1. Altersrenten, die von einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gewährt werden, stellen keine nachträglichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal dar.

2. Aufgrund des vor dem verliehenen RNH-Status und der damit verbundenen zehnjährigen Steuerbefreiung greift für diese Alterseinkünfte die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal.

Fundstelle(n):
UAAAJ-55160

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