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BFH Urteil v. - VI R 95/92 BStBl 1993 II S. 687

Gesetze: EStG § 8 Abs. 3EStG § 19 Abs. 1EStG § 41c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4EStG § 42d Abs. 2 Nr. 1

- Personalrabatte sind auch dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, wenn die Vorteilsgewährung für Rechnung des Arbeitgebers durch einen Dritten erfolgt - Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Angebotspreis - Die Anzeige über die Abweichung von einer Anrufungsauskunft bewirkt keinen Haftungsausschluß

Leitsatz

1. Gewährt ein PKW-Hersteller seinen Arbeitnehmern auf Neuwagen Personalrabatte, entfällt die Annahme von Arbeitslohn nicht wegen einer damit verbundenen etwaigen Werbewirkung oder wegen des wirtschaftlichen Interesses an diesem besonderen Kundenkreis (Anschluß an , BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).

2. Die Bewertung von Personalrabatten nach § 8 Abs. 3 EStG kommt auch bei Vorteilsgewährung mittels autorisierter Händler in Betracht, wenn diese für Rechnungen des Arbeitgebers tätig sind. In diesem Fall ist Abgabeort i.S. der Vorschrift der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers für die Rabattgewährung getroffen werden.

3. Angebotener Endpreis i.S. von § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach der PAngV ausgewiesene Preis, sofern nicht davon auszugehen ist, daß nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

4. Weicht ein Arbeitgeber von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluß gemäß § 42d Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG bewirken, daß er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden Arbeitnehmer dem Betriebsstätten-FA anzeigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 687
BFH/NV 1993 S. 55 Nr. 9
KAAAA-94598

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