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BBK Nr. 24 vom Seite 1105

Aktuelles aus der Betriebsprüfung

Überblick über Rechtsprechung, Richtsatzsammlung, Statistik und Ausblick auf zukünftige Entwicklung

Daniel Denker

Die Betriebsprüfung ist für viele Unternehmer und Angehörige der steuerberatenden Berufe eine Art „Blackbox“. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dem Grunde nach eindeutig. Wie so häufig im Besteuerungsverfahren liegen die Probleme im Detail.

I. Grundlagen

[i]Rechtliche Rahmenbedingungen eindeutig – Probleme liegen im DetailDie Betriebsprüfung ist Teil des Außenprüfungsdienstes der Steuerverwaltung der Länder. Sie ist für die Finanzbehörden der Länder ein wesentliches Instrument, Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat daher die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten (!) wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Betriebsprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten (insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und bestimmte Besteuerungszeiträume (in der Regel drei Jahre).

[i]Voraussetzungen für Zulässigkeit von AußenprüfungenAußenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sog. bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Die Außenprüfung erfolgt im Rahmen einer klassischen (gewerblichen) Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung. Eine Kassen-, Lohnsteuer- oder Umsatzsteuernachschau S. 1106stellt keine steuerliche Außenprüfung dar. Dennoch kann beispielsweise von einer Kassennachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Hinweis:

Die Begrifflichkeiten „Außenprüfung“ und „Betriebsprüfung“ finden sich an unterschiedlichen Stellen (im Gesetz, in Verordnungen, in BMF-Schreiben sowie Urteilen und Kommentierungen). Die Unterscheidung der Begrifflichkeiten hat für die Praxis jedoch keine Bedeutung und kann daher vernachlässigt werden.

[i]Prüfung zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen Merke: Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).

Hinweis:

Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden (§ 199 Abs. 2 AO).

II. Aktuelle Betriebsprüfungsstatistik

Im Oktober 2023 hat das Bundesfinanzministerium die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder 2022 veröffentlicht. Hintergrund ist, dass auf der Grundlage von Meldungen der Länder das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder erstellt.

Anmerkung: Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und die besonderen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.

1. Allgemeines

Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in bestimmte Größenklassen eingeteilt:

  • Großbetriebe (G),

  • Mittelbetriebe (M),

  • Kleinbetriebe (K),

  • Kleinstbetriebe (Kst).

Die Einordnung in die Größenklassen erfolgt stichtagsbezogen in der Regel alle drei Jahre.

Hinweis: Die ab dem gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das bekanntgegeben. Eine Neueinordnung der einheitlichen Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus erfolgt zum Einordnungsstichtag . Mit Schreiben v. hat das BMF das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen nach dem Stand v. bekanntgegeben.S. 1107


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus
()
Betriebsart
Betriebsmerkmale
G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
8.600.000
1.100.000
steuerlicher Gewinn
800.000
335.000
68.000
Fertigungsbetriebe (F)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.200.000
610.000
steuerlicher Gewinn
950.000
300.000
68.000
Freie Berufe (FB)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.600.000
990.000
steuerlicher Gewinn
1.400.000
700.000
165.000
Andere Leistungsbetriebe (AL)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
6.700.000
910.000
steuerlicher Gewinn
1.200.000
400.000
77.000
Kreditinstitute (K)
Aktivvermögen oder
175.000.000
42.000.000
13.000.000
steuerlicher Gewinn
670.000
230.000
57.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen
36.000.000
6.000.000
2.200.000
Unterstützungskassen (U)
alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)
Umsatzerlöse oder
6.000.000
2.600.000
610.000
steuerlicher Gewinn
475.000
135.000
60.000
sonstige Fallart
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften (VG) 1)
Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung
als G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften (BG) 1)
Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0
als M-Betriebe
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1)
Summe der Einnahmen über 6.000.000 €
als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
als M-Betriebe
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen.
2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen.

Quelle: BStBl 2022 I S. 1669 S. 1108