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BBK Nr. 1 vom

Homeoffice im Ausland

Jörg Romanowski

Wenn Mitarbeiter in Deutschland leben und in einem in Deutschland ansässigen Betrieb arbeiten, ist die Sache einfach: dabei kommt ausschließlich das deutsche Sozialversicherungsrecht in Betracht. Was aber gilt, wenn Mitarbeiter im Ausland leben und von dort für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Homeoffice tätig werden? In welchem Land werden diese Mitarbeiter sozialversichert – im Land des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder im Land des Arbeitgeberstandorts? Es gilt grundsätzlich und weltweit das sog. Territorialitätsprinzip. Allerdings gibt es dazu auch Ausnahmen. Der Teufel steckt – wie immer – im Detail. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.

I. Ausgangsbeispiel

Zum besseren Verständnis des Beitrags dient das folgende Praxisbeispiel:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz in Duisburg.

  • Der Mitarbeiter A lebt in Venlo (Niederlande).

  • A arbeitet zum Teil aus dem Homeoffice und zum Teil am Betriebssitz des Arbeitgebers in Duisburg.

II. Rechtliche Grundlagen

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Täti...