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BFH Urteil v. - III R 9/92 BStBl 1993 II S. 749

Gesetze: EStG §§ 33, 33b

Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar

Leitsatz

Aufwendungen, die Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis ihrer schwer steh- und gehbehinderten Tochter tragen, sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Sie können neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte (§ 33b EStG) abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 749
DAAAA-94625

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