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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6188/19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Aufwendungen der GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Finanziert eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen, so ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.

2. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

3. Im Streitfall war der Senat davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 55
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 56
BAAAJ-55697

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