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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 744/22

Gesetze: AO § 87a Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 2, AO § 355 Abs. 1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Einspruchs durch eine in Kopie bei einem Dritten, nicht aber bei der Finanzbehörde angekommene E-Mail

Leitsatz

1. Die Praxis eines Finanzamtes, eingehende Mails auszudrucken und mit einem Posteingangsstempel zu versehen, ist, solange die Akten in Papier geführt werden, nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kann ein Zugang einer Mail nicht fingiert werden, wenn Einsprüche, die per E-Mail eingelegt werden, bei dem Finanzamt nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens in elektronischer Form vorgehalten werden.

2. Die Versendung einer E-Mail an eine Finanzbehörde führt auch dann nicht zu einem Beweis des ersten Anscheins, dass die versandte Mail auch beim Empfänger eingegangen ist, wenn keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Vielmehr hat der Versender den Zugang in der für den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Der Versender wählt die Art der Übermittlung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, durch Anforderung einer Lesebestätigung die Möglichkeit sicherzustellen, dass die Mail beim Adressaten ankommt (Anschluss an ).

3. Ein Zugang beim Empfänger einer Kopie einer Mail kann den Nachweis des Zugangs der Mail beim Adressaten nicht ersetzen.

4. Der Prozessbevollmächtigte durfte ohne Verschulden von einer fristgemäßen Absendung einer – im Übrigen richtig adressierten – E-Mail ausgehen, wenn er nach eigenem Bekunden und anwaltlicher Versicherung keinen Rücklauf der Mail als unzustellbar erhalten hat, die Adresse des Empfängers auf der Mail richtig war und die Mail in Kopie bei einem Dritten eingegangen ist. Ihm kann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er von der Finanzbehörde als Empfängerin keine Lesebestätigung angefordert hat (Abgrenzung von der BGH-Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb bei Nutzung der E-Mail-Korrespondenz die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen muss, vgl. ).

Fundstelle(n):
YAAAJ-55701

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