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STFAN Nr. 1 vom Seite 12

Die Festsetzungsfrist nach § 169 AO bei der Einkommensteuer

Dipl.-Finw. (FH) Jan Schuler, LL.M.

Rien ne va plus – nichts geht mehr. So lautet die Ansage des Croupiers beim Roulette, um die Platzierungen der Einsätze zu beenden. Gleiches gilt auch für das Steuerrecht, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist: Nichts geht mehr – oder doch? Mit Blick auf die Einkommensteuer wird spätestens zum Ende eines jeden Jahres die Festsetzungsfrist wieder zum Thema im Arbeitsalltag. Daher sollten die Grundzüge und die gängigen Ausnahmen der AO bekannt sein.

Allgemeines zur Festsetzungsfrist

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Merke

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 AO gilt die Festsetzungsfrist auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.

Somit ist die Festsetzungsfrist, welche umgangssprachlich auch als Festsetzungsverjährung bezeichnet wird, eine Verjährungsfrist im Steuerrecht. Unter der Steuerfestsetzung i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO wird sowohl eine Festsetzung mit Nachzahlung als auch die Festsetzung, welche zu einer Erstattung führt, erfasst. Darüber hinaus sind die Regelungen der Festsetzungsfrist auch bei der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO zu berücksichtigen.

Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemm...

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